Ausschüsse

Im Sächsischen Landtag gibt es eine Vielzahl verschiedener Ausschüsse, die für die Dauer der Wahlperiode gebildet werden. In den Ausschüssen des Landtags werden die einzelnen Politikthemen gründlich und detailliert unter den Experten der Fraktionen beraten.

In jedem Ausschuss wird ein Beschluss, ein Abschlussbericht oder eine Empfehlung ausgearbeitet, die ausschließlich dem Plenum zur endgültigen Entscheidung vorgelegt wird. Die Ausschüsse tagen nicht öffentlich. Man unterscheidet zwischen dauerhaften Ausschüssen (Fachausschüsse, weitere ständige Ausschüsse) und zeitlich befristeten Ausschüssen (Untersuchungsausschüsse, Enquetekommission).

Um seine vielfältigen Aufgaben sachgerecht bewältigen zu können, hat der Landtag acht Fachausschüsse für die Dauer der laufenden Wahlperiode eingerichtet, in denen vor allem die Beratung und Beschlussfassung des Landtagsplenums vorbereitet werden.

 

Mitgliedschaft im Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Fast schon traditionell versteht die Staatsregierung Verkehrspolitik vordergründig nicht als Thema der Infrastruktur, sondern als Teil der Wirtschaftsförderung. Daher ist der Themenkreis Verkehr in diesem Ausschuss angesiedelt. Als verkehrspolitischer Sprecher ist Enrico Stange Mitglied im Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

 

Stellvertretende Mitgliedschaften

Enrico Stange ist darüber hinaus stellvertretendes Mitglied im Innenausschuss, im Ausschuss für Umwelt und Landwirtschaft und im Petitionsausschuss

 

Informationen zum Petitionsausschuss

Jede Person hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. (Artikel 35 Abs. 1 Sächsische Verfassung)

Das Recht, sich mit Petitionen an staatliche Stellen zu wenden, ist in Artikel 35 der Sächsischen Verfassung verankert. Es steht jeder Person zu, unabhängig von ihren persönlichen Verhältnissen, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit oder Alter, aber auch juristischen Personen des Privatrechts (z. B. Vereinen oder Bürgerinitiativen). Hingegen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, also etwa Gemeinden oder Behörden selbst, als Teil des Staates grundsätzlich nicht petitionsberechtigt.

Weitere Informationen zum Petitionsausschuss